Versicherungen verständlich erklärt: die Fristen im Vertrag

Wandkalender und Kugelschreiber auf einem Schreibtisch neben Vertragsunterlagen

Eine Hausratpolice, eine Privathaftpflicht, dazu eine Lebensversicherung für die Vorsorge: Solche Verträge werden einmal unterschrieben und danach jahrelang mitgetragen. Nachhaltig ist daran wenig, solange niemand weiss, welche Termine darin stehen. Unter Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht standen 2024 insgesamt 195 Versicherungsunternehmen und Krankenkassen mit Krankenzusatzversicherung (Quelle: FINMA, Bericht über den Versicherungsmarkt 2024). Ihre Policen unterscheiden sich in Preis und Deckung. Im Rhythmus gleichen sie sich: Ein Vertrag beginnt an einem Datum, und er lässt sich nur an bestimmten Daten wieder beenden.

Der Widerruf ist ein Fenster von vierzehn Tagen

Am Anfang steht ein kurzes Rücktrittsfenster. Nach Art. 2a Abs. 2 des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes kann der Versicherungsnehmer seinen Antrag oder seine Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Diese Frist gilt für alle Sparten gleich, auch für die Lebensversicherung. Ausgenommen sind kollektive Personenversicherungen, vorläufige Deckungszusagen und Verträge mit einer Laufzeit unter einem Monat.

In Deutschland ist dasselbe Fenster anders zugeschnitten. Dort bleiben nach § 8 Abs. 1 VVG ebenfalls 14 Tage, bei der Lebensversicherung dagegen 30 Tage nach § 152 Abs. 1 VVG. Wer danach aussteigt, erhält nicht die eingezahlten Beiträge zurück, sondern den Rückkaufswert nach § 169 VVG. In den ersten Jahren liegt dieser Wert spürbar unter der Summe der Einzahlungen, weil der Versicherer die Abschlusskosten mit den ersten Beiträgen verrechnet. Diese Verrechnung trägt den Namen Zillmerung und ist zusammen mit dem Rückkaufswert auf dieser Seite im Kapitel Altersvorsorge Begriff für Begriff aufgeschlüsselt.

Rechenbeispiel: die Termine einer Police ab 1. Oktober 20261. Oktober 2026Vertragsbeginn, das Versicherungsjahr endet am 30. September14 Tage danachEnde der Widerrufsfrist nach Art. 2a Abs. 2 VVG30. Juni 2029letzter Termin für die Kündigung, drei Monate Frist30. September 2029Ende des dritten Versicherungsjahres, der Vertrag läuft ausgdp.ch

Rechenbeispiel: eine Police mit Beginn am 1. Oktober 2026

Rechnen lässt sich das an einem Fall mit offen genannten Annahmen. Angenommen, eine Hausratversicherung beginnt am 1. Oktober 2026 und läuft unbefristet. Das erste Versicherungsjahr endet damit am 30. September 2027, das dritte am 30. September 2029. Andere Bedingungen als die gesetzlichen sind in diesem Beispiel nicht vereinbart.

Art. 35a VVG erlaubt die ordentliche Kündigung auf das Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres. Dabei gilt eine Frist von drei Monaten. Im Beispiel heisst das: Die Kündigung muss spätestens am 30. Juni 2029 beim Versicherer sein, damit der Vertrag am 30. September 2029 endet. Wer diesen Termin verpasst, bleibt ein weiteres Jahr gebunden. Neben diesem ordentlichen Weg bestehen ausserordentliche Rechte, etwa die Kündigung im Schadenfall nach Art. 42 VVG.

Warum die Lebensversicherung aus der Kündigungsregel fällt

Von Art. 35a VVG ist die Lebensversicherung ausdrücklich ausgenommen. Ihr Ausstieg richtet sich nach dem Vertrag und nach dem, was an Deckungskapital vorhanden ist. Deshalb verlangt Art. 3 VVG, dass das Versicherungsunternehmen vor Vertragsschluss über Widerrufsrecht, Rückkaufswerte und Fristen informiert. Diese Angaben gehören ins Produktblatt, also vor die Unterschrift. Bei Vorsorgepolicen der Säule 3a kommt eine zweite Ebene dazu: Wie die gebundene Vorsorge steuerlich funktioniert, ist im Beitrag zur dritten Säule aufgeschlüsselt. Steuerregel und Vertragsregel sind zwei getrennte Fragen und beantworten einander nicht.

Ausstieg aus der Police: zwei RechtsordnungenWiderruf Schweiz14 Tage ab Antragoder AnnahmeArt. 2a Abs. 2 VVGWiderruf Deutschland14 Tage allgemein30 Tage bei Leben§ 8 und § 152 VVGKündigung SchweizEnde des dritten oderjedes weiteren JahresArt. 35a VVG, 3 Monategdp.ch

Was sich vor der Unterschrift festhalten lässt

Zusatzversicherungen folgen denselben Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes wie andere Policen, deshalb lohnt der Blick auf Beginn, Mindestdauer und Gesundheitsfragen bereits vor dem Antrag. Das gilt etwa für Zahndeckungen, deren Wartezeiten im Vertrag stehen: Was bei einer Zahnzusatzversicherung zählt, entscheidet sich in denselben Unterlagen. Zum Vergleich die Grössenordnung im Nachbarland: Der deutsche Bestand umfasste 2024 rund 501,3 Millionen Versicherungsverträge, 1980 waren es 232,0 Millionen (Quelle: GDV, Statistiken zur deutschen Versicherungswirtschaft, 2025). Verträge vermehren sich schneller, als sie jemand nachliest.

Häufige Fragen

Wann kann ich einen Schweizer Versicherungsvertrag ordentlich kündigen?

Art. 35a VVG sieht die Kündigung auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Versicherungsjahres vor, mit einer Frist von drei Monaten. Massgeblich ist das Versicherungsjahr, nicht das Kalenderjahr. Der Vertrag kann günstigere Kündigungsrechte vorsehen, schlechtere nicht.

Gilt der Widerruf von 14 Tagen auch für die Lebensversicherung?

Ja. In der Schweiz beträgt die Widerrufsfrist nach Art. 2a VVG in allen Sparten 14 Tage. Eine verlängerte Frist für die Lebensversicherung, wie sie Deutschland mit 30 Tagen kennt, gibt es hier nicht.

Was wird bei einer vorzeitig aufgelösten Lebensversicherung ausgezahlt?

Zur Auszahlung kommt der Rückkaufswert. In der Schweiz muss der Versicherer schon vor Vertragsschluss über die Rückkaufswerte informieren (Art. 3 VVG). In Deutschland beschreibt § 169 VVG, wie sich dieser Wert berechnet, und der Stornoabzug bei Verträgen ab 2008 gehört dazu.

Woran erkenne ich, welche Fristen in meinem Vertrag stehen?

Beginn und Ablauf des Versicherungsjahres stehen auf der Police, die Kündigungsregel in den Allgemeinen Bedingungen. Beide Angaben gehören zusammengelesen. Aus dem Beginndatum ergibt sich der erste mögliche Kündigungstermin drei Jahre später.

Fazit

Drei Daten reichen, um einen Vertrag im Griff zu behalten: das Ende der Widerrufsfrist, das Ende des dritten Versicherungsjahres und der Kündigungstermin drei Monate davor. Wer diese drei Termine beim Abschluss in den Kalender einträgt, entscheidet später aus freien Stücken und nicht, weil eine Frist verstrichen ist. Für Lebens- und Vorsorgepolicen kommt ein vierter Punkt dazu: die Rückkaufswerte aus dem Produktblatt danebenlegen, bevor unterschrieben wird.

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