Gute Kaufberatung erkennt man nicht an der Note

Kundin vergleicht zwei Haushaltsgeräte im Elektrofachgeschäft

2024 fielen in der Schweiz sechs Millionen Tonnen Siedlungsabfälle an, rund 670 Kilogramm pro Kopf und dreimal so viel wie 1970 (Quelle: Bundesamt für Umwelt, 2024). Dafür nennt das BAFU drei Treiber: mehr Einwohnerinnen und Einwohner, höheren Konsum pro Kopf und die Verbreitung kurzlebiger Produkte und Verpackungen. Der dritte Treiber hat einen genauen Entstehungsort. Er liegt in den Minuten vor dem Bestellklick.

Genau diese Minuten soll eine Kaufberatung strukturieren. Wer nach dem besten Gerät sucht, landet auf Seiten, die Produkte nebeneinanderstellen, Sterne vergeben und zum Händler weiterleiten. Ein Teil davon arbeitet sorgfältig. Ein anderer Teil sortiert nur um, was in den Datenblättern der Hersteller steht. An wenigen Merkmalen lässt sich der Unterschied ablesen — und die vergebene Note gehört nicht dazu.

Ein Blick über die Grenze, wo es mehr solcher Seiten gibt

In Deutschland ist der Markt für Vergleichsseiten dichter besetzt als hier, und er zeigt, wie unterschiedlich solche Angebote gebaut sein können. Beim deutschen Portal Testella liegt neben den redaktionellen Produktvergleichen etwa eine Unternehmensmeldung, die ein Anbieter selbst eingereicht hat. Zwei Textsorten auf derselben Domain, mit sehr unterschiedlichem Wert für eine Kaufentscheidung. Wer eine Empfehlung liest, sollte zuerst wissen, welche der beiden Sorten gerade vor ihm liegt.

Auch rechtlich laufen die beiden Länder auseinander, und zwar an einer Stelle, die für langlebigen Konsum zentral ist: bei der Rücknahme alter Geräte. Deutschland regelt sie über Flächenschwellen. Vertreiber mit mindestens 400 Quadratmetern Verkaufsfläche für Elektrogeräte und Lebensmittelhändler ab 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche müssen Altgeräte annehmen (§ 17 Abs. 1 ElektroG). Kleingeräte, die in keiner Abmessung 25 Zentimeter überschreiten, nehmen sie ohne Neukauf zurück, begrenzt auf drei Stück je Geräteart.

Der Aufwand lohnt sich dort offenbar noch nicht genug: Die deutsche Sammelquote für Elektro- und Elektronikaltgeräte lag im Berichtsjahr 2023 bei 29,5 Prozent, laut Umweltbundesamt (2023), bei einer Sammelmenge von gut 900 000 Tonnen. Damit wurde die europäische Mindestvorgabe von 65 Prozent klar verfehlt. Gemessen wird damit allerdings nicht der Recyclinganteil, sondern das Verhältnis zur Menge der in den drei Vorjahren verkauften Neugeräte.

Altgerät zurückgeben: zwei SystemeSchweiz (VREG)Deutschland (ElektroG)Schwellekeine Flächenschwelleab 400 m² VerkaufsflächeNeukauf nötigneinja, ausser bei KleingerätenKleingerätealle Arten im Sortimentbis 25 cm, max. 3 StückWo abgebenHandel, Hersteller, SammelstelleHandel ab Flächenschwellegdp.ch

In der Schweiz zählt das Sortiment, nicht die Fläche

Weder Quadratmeter noch Zentimeter kennt die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte. Händlerinnen und Händler müssen Geräte der Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen, Detailhändler zusätzlich in ihren Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten. Herstellerinnen und Hersteller nehmen Geräte ihrer eigenen Marken entgegen (Art. 5 und Art. 6 VREG). Ein Neukauf ist keine Bedingung, und Art. 7 verpflichtet die Betriebe, auf diese kostenlose Rücknahme hinzuweisen.

In dieser Verordnung steht dagegen nirgends die vorgezogene Recyclinggebühr, die man an der Kasse mitbezahlt. Sie ist eine Branchenlösung der Systeme SENS eRecycling und Swico Recycling. Eine Kaufberatung, die beides in einen Topf wirft, verrät damit einiges über ihre Sorgfalt.

Für die Entscheidung selbst folgt daraus vor allem eines: Die Entsorgung des Vorgängergeräts ist hier kein Kostenpunkt und taugt nicht als Argument für ein bestimmtes Modell. Wer sie trotzdem als Vorteil eines Anbieters präsentiert bekommt, liest Werbung.

Zurückschicken ist hier kein gesetzliches Recht

Der grösste Irrtum in Schweizer Kaufberatungen betrifft die Rückgabe. Im Obligationenrecht steht zwar ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, es greift aber nur bei Haustürgeschäften und ähnlichen Situationen: Angebote am Arbeitsplatz, in Wohnräumen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Strassen und Plätzen, an Werbeveranstaltungen mit Ausflugsfahrt oder am Telefon (Art. 40b OR). Hinzu kommt eine Untergrenze von 100 Franken. Der Vertragsschluss im Webshop steht in dieser Liste nicht.

Was Schweizer Händler an Rückgabefristen anbieten, ist deshalb eine freiwillige Leistung aus den AGB. Sie kann grosszügig sein, sie kann fehlen, sie kann sich ändern. Genau deshalb gehört sie in jeden ernsthaften Vergleich — anders als in Deutschland, wo das Gesetz die Frist für jede Onlinebestellung setzt.

Die Energieetikette gehört neben den Preis

Wer in der Schweiz Anlagen und Geräte in Verkehr bringt, die in den Anhängen der Energieeffizienzverordnung stehen, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen. Diese Kennzeichnung gilt auch für Verkaufsunterlagen und verkaufsbezogene Werbung. Beim Internetverkauf ist der Anzeigemechanismus der Etikette in der Nähe des Produktpreises darzustellen (Art. 6 EnEV, Stand 2026).

Für eine Kaufberatung ist das die nützlichste Vorschrift überhaupt, weil sie eine vergleichbare Angabe erzwingt. Im Kaufpreis unterscheiden sich zwei Geräte oft um wenig, im Verbrauch über zehn Jahre dagegen um viel. Bei grösseren Anschaffungen lohnt der gleiche Blick auf Wasser, Strom und Unterhalt: Bei einem Whirlpool im Garten entscheidet der laufende Betrieb stärker über die Gesamtkosten als der Anschaffungspreis.

Wie lange das Gerät hält, steht selten in der Tabelle

Das eigentliche Nachhaltigkeitskriterium fehlt in fast jeder Gegenüberstellung: Wie lange läuft das Ding? Messen lässt sich das vor dem Kauf nicht. Abschätzen schon.

Vier Felder verraten dazu mehr als jede Note. Erstens die zugesagte Garantiedauer des Herstellers, die über der gesetzlichen Gewährleistung liegen kann. Zweitens die Frage, ob Verbrauchsmaterial wie Filter, Dichtungen oder Akkus einzeln erhältlich ist. Drittens, ob sich ein Akku ohne Spezialwerkzeug tauschen lässt. Viertens, wie lange der Hersteller bei vernetzten Geräten Softwareaktualisierungen zusagt.

Im Vergleich stehen diese Angaben selten, im Datenblatt oder im Supportbereich des Herstellers dagegen fast immer. Zehn Minuten Suche vorab ersparen im besten Fall einen Neukauf nach drei Jahren. Und das BAFU führt die Verbreitung kurzlebiger Produkte ausdrücklich als Grund für die wachsende Abfallmenge an: Die Gegenbewegung beginnt bei der Produktauswahl, nicht bei der Sammelstelle.

Warum auf vielen Seiten „Test“ steht, wo keiner stattfand

Ein Test misst. Jemand baut das Gerät auf, protokolliert Werte und legt die Methodik offen. Ein Produktvergleich stellt dagegen Herstellerangaben, Ausstattungsmerkmale, Preise und fremde Testberichte nebeneinander, ohne selbst zu messen. Beides ist legitim, beides hilft weiter — nur das eine trägt das Wort Test zu Recht.

Entsprechend bedeutet ein Vergleichssieger etwas anderes als ein Testsieger. Der eine ist die Einschätzung einer Redaktion zur Datenlage, der andere das Ergebnis einer Messung mit angegebener Fundstelle. Manche Portale schreiben ausdrücklich hin, dass Sterne und Platzierung eine redaktionelle Einschätzung sind und keine gemessene Note. Diese Zeile zu suchen dauert zwanzig Sekunden und beantwortet die wichtigste Frage des Textes.

Hier zieht das Schweizer Wettbewerbsrecht die Grenze. Unlauter handelt, wer sich, seine Waren oder deren Preise in unrichtiger, irreführender oder anlehnender Weise mit anderen vergleicht (Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG). Wer Waren elektronisch anbietet, muss ausserdem Identität und Kontaktadresse klar angeben, über die Schritte zum Vertragsabschluss informieren und Eingabefehler korrigierbar machen. Die Bestellung ist unverzüglich elektronisch zu bestätigen (Art. 3 Abs. 1 Bst. s UWG).

Die EU-Vorgaben zur Rankingtransparenz und zu geprüften Kundenbewertungen gelten hier dagegen nicht. Wer eine Kaufberatung mit deutschem Impressum liest, findet dort Offenlegungspflichten, die von einem Schweizer Angebot niemand einfordern kann.

Woher die verglichenen Angaben stammen

Jede Zahl in einer Vergleichstabelle hat eine Herkunft, und die steht selten dabei. Leistungsangaben, Fassungsvermögen und Verbrauchswerte kommen fast immer vom Hersteller. Das ist kein Makel, denn solche Werte werden nach genormten Verfahren ermittelt und bleiben untereinander vergleichbar, solange dieselbe Norm dahintersteht. Heikel wird es bei den weichen Angaben: Lautstärke im Betrieb, Bedienkomfort, Verarbeitungsqualität.

Ohne eigene Prüfung lassen sich solche Eigenschaften nicht seriös bepunkten. Wer sie trotzdem in Zahlen fasst, erzeugt eine Genauigkeit, die es gar nicht gibt. Ein Vergleich, der an dieser Stelle ehrlich bleibt und offen schreibt, dass keine Messung stattgefunden hat, ist mehr wert als einer mit Kommastellen hinter jedem Kriterium.

Auch Selbstbeschreibungen gehören in diese Kategorie. Wendungen wie „unabhängiges Vergleichsportal“ oder „wir bewerten nie gegen Bezahlung“ sind Angaben des Betreibers über sich selbst. Zitieren darf man sie als solche, als geprüfte Tatsache taugen sie nicht.

Bewertungen sagen etwas — aber nicht das, was man denkt

Neben der Note steht auf fast jeder Vergleichsseite eine zweite Zahl: der Bewertungsdurchschnitt aus dem Shop. Er beschreibt, wie zufrieden Käuferinnen und Käufer nach ein paar Wochen waren. Über Haltbarkeit sagt er wenig, weil die meisten Urteile kurz nach der Lieferung entstehen. Zwanzig Vier-Sterne-Urteile aus dem zweiten Betriebsjahr wiegen schwerer als hundert Fünf-Sterne-Urteile aus der ersten Woche.

In der EU muss ein Anbieter offenlegen, ob und wie er die Echtheit solcher Bewertungen überprüft. Für ein Schweizer Angebot besteht keine vergleichbare Pflicht; hier greift der allgemeine Irreführungstatbestand des UWG, sobald jemand mit erfundenen Urteilen wirbt. Praktisch heisst das: Die Prüfarbeit bleibt beim Lesenden hängen.

Drei Kniffe helfen. Aufschlussreicher als der Mittelwert ist die Verteilung der Sterne, weil sich Serienfehler dort als zweiter Gipfel abzeichnen. Bewertungen mit Fotos und konkreten Nutzungsangaben tragen weiter als Einzeiler. Und wer die schlechtesten Urteile zuerst liest, erkennt rascher, welches Problem wiederkehrt.

Vier Fragen, bevor bestellt wird1 Gemessen oderverglichen?Ohne Methodik ist dieNote eine Einschätzung2 Wer finanziertdie Seite?Werbelinks müssenerkennbar bleiben3 Was kostet derBetrieb?Energieetikette stehtnahe beim Preis4 Wie kommt eszurück?Rückgabe ist hier AGB,nicht Gesetzgdp.ch

Was das für die nächste Anschaffung heisst

Am Ende bleiben drei Handgriffe, und sie kosten zusammen keine Viertelstunde. Erstens die Stelle suchen, an der die Seite ihre Methode beschreibt, und prüfen, ob dort gemessen oder verglichen wurde. Zweitens die Energieetikette neben den Preis legen und die Folgekosten über die geplante Nutzungsdauer hochrechnen. Drittens die Rückgabebedingungen im Wortlaut lesen, bevor bestellt wird, weil hier kein Gesetz sie ersetzt.

Danach lohnt der Rückweg zum Anfang: Passt das Gerät zur eigenen Situation, oder passt es nur gut in seine Kategorie? Ein Erfahrungsbericht zum Crosstrainerkauf zeigt, wie schnell technische Bestwerte an Raumhöhe, Stellfläche und Trainingsgewohnheit vorbeigehen. Das Gerät, das zehn Jahre bleibt, ist selten jenes mit der besten Note — und es ist fast immer jenes, dessen Folgekosten und Ersatzteillage vorher geklärt waren.

Häufige Fragen

Ist ein Vergleichssieger dasselbe wie ein Testsieger?

Nein. Ein Vergleichssieger steht auf Platz eins einer redaktionellen Gegenüberstellung, die auf Herstellerangaben, Ausstattung und fremden Berichten beruht. Hinter einem Testsieger stehen eigene Messungen mit nachvollziehbarer Methodik. Fehlt jede Beschreibung der Methode, handelt es sich um einen Vergleich.

Kann ich in der Schweiz jede Onlinebestellung innert 14 Tagen zurückgeben?

Nein, ein gesetzliches Widerrufsrecht für Bestellungen im Webshop gibt es nicht. Die 14 Tage nach Art. 40e OR greifen nur bei Haustür-, Strassen-, Veranstaltungs- und Telefongeschäften über 100 Franken. Im Onlinehandel beruhen Rückgabefristen auf den AGB des Händlers und können jederzeit angepasst werden.

Muss ein Händler mein altes Gerät gratis zurücknehmen?

Ja, sofern er Geräte dieser Art im Sortiment führt (Art. 5 VREG). Eine Mindestverkaufsfläche kennt die Verordnung nicht, und ein Neukauf ist keine Bedingung. Detailhändler nehmen Altgeräte in ihren Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten entgegen.

Woran erkenne ich, wie sich ein Vergleichsportal finanziert?

An der Kennzeichnung der Links und am Transparenzhinweis, meist im Fussbereich oder direkt beim Angebot. Führt jeder Weg zum Produkt über denselben Händler, deutet das auf ein Partnerprogramm hin. Zulässig ist das, solange es erkennbar bleibt und der kommerzielle Zweck nicht verschleiert wird. Fehlt jeder Hinweis auf die Finanzierung, sinkt der Wert der Empfehlung deutlich.

Was bringt die Energieetikette beim Onlinekauf konkret?

Sie macht den Verbrauch zweier Geräte auf derselben Skala vergleichbar. In der Schweiz muss der Anzeigemechanismus der Etikette beim Internetverkauf nahe beim Produktpreis erscheinen (Art. 6 EnEV). Fehlt er, lohnt der Umweg über das Datenblatt, bevor allein der Kaufpreis die Entscheidung bestimmt.

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